Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996
Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2025,
BG
Paragraph 15 a,
24.10.2025
GelverkG
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
24.07.2025
10007795
NOR40270584