Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15a
Inkrafttretensdatum
17.02.2006
Außerkrafttretensdatum
23.10.2025
Abkürzung
GelverkG
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Vorläufige Sicherheit
§ 15a.Paragraph 15 a,
Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 11 und 12) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 15 Abs. 1 Z 3, sowie Z 6 bis 8 ein Betrag bis zu 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist. Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (Paragraphen 11 und 12) oder einer Zuwiderhandlung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3,, sowie Ziffer 6 bis 8 ein Betrag bis zu 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
10007795
Dokumentnummer
NOR40073501