Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 § 15a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

17.02.2006

Außerkrafttretensdatum

23.10.2025

Abkürzung

GelverkG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Vorläufige Sicherheit

Paragraph 15 a,

Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (Paragraphen 11 und 12) oder einer Zuwiderhandlung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3,, sowie Ziffer 6 bis 8 ein Betrag bis zu 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR40073501

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/112/P15a/NOR40073501

Navigation im Suchergebnis