Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996
Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2006,
BG
Paragraph 15 a
17.02.2006
23.10.2025
GelverkG
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (Paragraphen 11 und 12) oder einer Zuwiderhandlung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3,, sowie Ziffer 6 bis 8 ein Betrag bis zu 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
24.07.2025
10007795
NOR40073501