Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Passverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
09.01.2002
Außerkrafttretensdatum
05.03.2010
Abkürzung
PassV
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
Personalausweise werden als Karte auf Kunststoffbasis nach Wahl des Antragstellers mit oder ohne Datenträger (§ 3 Abs. 4 Passgesetz 1992) nach den Mustern der Anlage F ausgestellt. Für die Herstellung des Dokumentes sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen sind. Personalausweise werden als Karte auf Kunststoffbasis nach Wahl des Antragstellers mit oder ohne Datenträger (Paragraph 3, Absatz 4, Passgesetz 1992) nach den Mustern der Anlage F ausgestellt. Für die Herstellung des Dokumentes sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Gesetzesnummer
10005961
Dokumentnummer
NOR40027987