Passverordnung
BGBl.Nr. 861 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2002,
Paragraph 5
09.01.2002
05.03.2010
Personalausweise werden als Karte auf Kunststoffbasis nach Wahl des Antragstellers mit oder ohne Datenträger (Paragraph 3, Absatz 4, Passgesetz 1992) nach den Mustern der Anlage F ausgestellt. Für die Herstellung des Dokumentes sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen sind.