Kurztitel

Passverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 861 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

09.01.2002

Außerkrafttretensdatum

05.03.2010

Text

Paragraph 5,

Personalausweise werden als Karte auf Kunststoffbasis nach Wahl des Antragstellers mit oder ohne Datenträger (Paragraph 3, Absatz 4, Passgesetz 1992) nach den Mustern der Anlage F ausgestellt. Für die Herstellung des Dokumentes sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen sind.