Bundesrecht konsolidiert

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Passverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 861/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 45/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

06.03.2010

Außerkrafttretensdatum

01.08.2021

Abkürzung

PassV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Personalausweise werden als Karte auf Kunststoffbasis nach Wahl des Antragstellers mit oder ohne Datenträger (Paragraph 3, Absatz 4, Passgesetz 1992) nach den Mustern der Anlage F ausgestellt. Für die Herstellung des Dokumentes sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen sind.
  2. Absatz 2,Auf der Rückseite des Personalausweises dürfen über der maschinenlesbaren Zone in einem Feld im Hochformat mit einer Breite von 4 mm und einer Höhe von 3 cm Angaben zum Hersteller und die Chargennummer aufgebracht werden.

Im RIS seit

19.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021

Gesetzesnummer

10005961

Dokumentnummer

NOR40116007

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/861/P5/NOR40116007

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