Bundesrecht konsolidiert

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Tabakmonopolgesetz 1996 § 18

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Beistandspflicht

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Alle Behörden und Ämter des Bundes, die Träger der Sozialversicherung und die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften eingerichteten gesetzlichen Interessenvertretungen sind verpflichtet, die Monopolverwaltung GmbH in der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Erteilung von Auskünften und Übermittlung von Daten zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Im Hinblick auf personenbezogene Daten ist die Beistandspflicht auf die Übermittlung erforderlicher Daten beschränkt. Personenbezogene Daten gelten nur dann als erforderlich, wenn sich die betreffende Person um den Abschluss eines Konzessionsvertrages beworben hat oder ein solcher bereits abgeschlossen wurde und die Daten zur Prüfung der Bewerbung oder der Einhaltung vertraglicher Bestimmungen erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Auskunft über einen Status, der die Zugehörigkeit zum Kreis der Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, nachweist;
    2. Ziffer 2
      Auskunft über Einkünfte, Steuerdaten und Bemessungsgrundlagen der Sozialversicherung zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2,;
    3. Ziffer 3
      Auskunft über Strafen oder andere behördliche Entscheidungen, die einen Ausschlussgrund nach Paragraph 44, BVergGKonz 2018 betreffen.
    Personenbezogene Daten gelten weiters als erforderlich, wenn sich die betreffende Person um eine E-Liquid-Lizenz beworben hat oder über eine solche verfügt und die Daten zur Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 30, oder der Einhaltung der Lizenzbestimmungen erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Werden durch einen Großhändler, einen Tabaktrafikanten oder einen Lizenznehmer die nach Paragraph 16, Absatz 3, letzter Satz erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, sind diese auf Antrag der Gesellschaft durch die im Paragraph 41, Absatz eins, genannten Behörden im Wege einer Nachschau zu ermitteln.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40273434

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P18/NOR40273434

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