(2)Absatz 2,Im Hinblick auf personenbezogene Daten ist die Beistandspflicht auf die Übermittlung erforderlicher Daten beschränkt. Personenbezogene Daten gelten nur dann als erforderlich, wenn sich die betreffende Person um den Abschluss eines Konzessionsvertrages beworben hat oder ein solcher bereits abgeschlossen wurde und die Daten zur Prüfung der Bewerbung oder der Einhaltung vertraglicher Bestimmungen erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere:
Auskunft über einen Status, der die Zugehörigkeit zum Kreis der Menschen mit Behinderungen gemäß § 2 Z 7 nachweist;Auskunft über einen Status, der die Zugehörigkeit zum Kreis der Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, nachweist;
Auskunft über Einkünfte, Steuerdaten und Bemessungsgrundlagen der Sozialversicherung zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit gemäß § 26 Abs. 3 Z 2;Auskunft über Einkünfte, Steuerdaten und Bemessungsgrundlagen der Sozialversicherung zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2,;
Auskunft über Strafen oder andere behördliche Entscheidungen, die einen Ausschlussgrund nach § 44 BVergGKonz 2018 betreffen.Auskunft über Strafen oder andere behördliche Entscheidungen, die einen Ausschlussgrund nach Paragraph 44, BVergGKonz 2018 betreffen.
Personenbezogene Daten gelten weiters als erforderlich, wenn sich die betreffende Person um eine E-Liquid-Lizenz beworben hat oder über eine solche verfügt und die Daten zur Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäß § 30 oder der Einhaltung der Lizenzbestimmungen erforderlich sind.Personenbezogene Daten gelten weiters als erforderlich, wenn sich die betreffende Person um eine E-Liquid-Lizenz beworben hat oder über eine solche verfügt und die Daten zur Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 30, oder der Einhaltung der Lizenzbestimmungen erforderlich sind.