(3)Absatz 3,Werden durch einen Großhändler oder einen Tabaktrafikanten die nach § 16 Abs. 3 letzter Satz erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, sind diese auf Antrag der Gesellschaft durch die im § 41 Abs. 1 genannten Behörden im Wege einer Nachschau zu ermitteln.Werden durch einen Großhändler oder einen Tabaktrafikanten die nach Paragraph 16, Absatz 3, letzter Satz erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, sind diese auf Antrag der Gesellschaft durch die im Paragraph 41, Absatz eins, genannten Behörden im Wege einer Nachschau zu ermitteln.