Bundesrecht konsolidiert

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Munitionslagergesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Munitionslagergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 736/1995 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 9/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.12.2002

Außerkrafttretensdatum

11.03.2003

Abkürzung

MunLG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Anordnungen zur Gefahrenabwehr

Paragraph 8,

Sicherheitsvorkehrungen oder Umlegungen nach Paragraph 5, Absatz 2 und 3 sind entsprechend den jeweiligen Sicherheitserfordernissen mit Bescheid anzuordnen. Dabei ist auch Bedacht zu nehmen auf jene Rechtsvorschriften, die für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der von diesen Maßnahmen betroffenen Baulichkeiten oder Anlagen gelten. In fremde Rechte darf zu diesem Zweck nur eingegriffen werden, soweit

  1. Ziffer eins
    dies zur Beseitigung der Gefährdung unerläßlich ist und
  2. Ziffer 2
    den Betroffenen dadurch nicht Eigentum entzogen wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10005953

Dokumentnummer

NOR40033102

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/736/P8/NOR40033102

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