Bundesrecht konsolidiert

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Munitionslagergesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Munitionslagergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 736/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002

Abkürzung

MunLG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Anordnungen zur Gefahrenabwehr

Paragraph 8,

Der Bundesminister für Landesverteidigung hat Sicherheitsvorkehrungen oder Umlegungen nach Paragraph 5, Absatz 2 und 3 entsprechend den jeweiligen Sicherheitserfordernissen mit Bescheid anzuordnen. Dabei ist auch Bedacht zu nehmen auf jene Rechtsvorschriften, die für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der von diesen Maßnahmen betroffenen Baulichkeiten oder Anlagen gelten. In fremde Rechte darf zu diesem Zweck nur eingegriffen werden, soweit

  1. Ziffer eins
    dies zur Beseitigung der Gefährdung unerläßlich ist und
  2. Ziffer 2
    den Betroffenen dadurch nicht Eigentum entzogen wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10005953

Dokumentnummer

NOR12065367

Alte Dokumentnummer

N4199551525J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/736/P8/NOR12065367

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