Munitionslagergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1995,
BG
Paragraph 8
01.01.1996
30.11.2002
MunLG
43/01 Wehrrecht allgemein
Der Bundesminister für Landesverteidigung hat Sicherheitsvorkehrungen oder Umlegungen nach Paragraph 5, Absatz 2 und 3 entsprechend den jeweiligen Sicherheitserfordernissen mit Bescheid anzuordnen. Dabei ist auch Bedacht zu nehmen auf jene Rechtsvorschriften, die für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der von diesen Maßnahmen betroffenen Baulichkeiten oder Anlagen gelten. In fremde Rechte darf zu diesem Zweck nur eingegriffen werden, soweit
04.02.2025
10005953
NOR12065367
N4199551525J