Bundesrecht konsolidiert

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Munitionslagergesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Munitionslagergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 736/1995 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 9/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2002

Außerkrafttretensdatum

11.03.2003

Abkürzung

MunLG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Mitwirkungsrechte

Paragraph 7,

Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu hören

  1. Ziffer eins
    jene Länder, Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, deren Bereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich umfassten Gebiete erstreckt, und
  2. Ziffer 2
    jene Behörden und Organe, die die Rechtsvorschriften betreffend die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der Baulichkeiten oder Anlagen nach Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz zu vollziehen haben, sofern sich derartige Baulichkeiten oder Anlagen im voraussichtlichen Gefährdungsbereich befinden.
Das Recht der Gemeinden auf Anhörung ist im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10005953

Dokumentnummer

NOR40033099

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/736/P7/NOR40033099

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