Bundesrecht konsolidiert

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Munitionslagergesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Munitionslagergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 736/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

MunLG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Mitwirkungsrechte

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu hören
    1. Ziffer eins
      jene Länder, Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, deren Bereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich umfaßten Gebiete erstreckt,
    2. Ziffer 2
      jene Behörden und Organe, die die Rechtsvorschriften betreffend die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der Baulichkeiten oder Anlagen nach Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz zu vollziehen haben, sofern sich derartige Baulichkeiten oder Anlagen im voraussichtlichen Gefährdungsbereich befinden, und
    3. Ziffer 3
      die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der Österreichische Landarbeiterkammertag.
    Er hat dabei zum Zweck dieser Anhörung den voraussichtlichen Gefährdungsbereich bekanntzugeben. Das Anhörungsrecht der Gemeinden ist im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Vor der Errichtung eines Munitionslagers in einem Bergbau hat der Bundesminister für Landesverteidigung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10005953

Dokumentnummer

NOR40011323

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/736/P7/NOR40011323

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