Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
06.09.1995
Außerkrafttretensdatum
10.07.1998
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberater oder
den erfolgreichen Besuch einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberater oder einer Akademie für Sozialarbeit oder einer Pädagogischen Akademie oder einer Religionspädagogischen Akademie oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Bildungsanstalt für Erzieher) und, sofern die wesentlichen Elemente der Methoden der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention nicht in der besuchten Schule vermittelt werden, den erfolgreichen Besuch des fachspezifischen Teils des Lehrganges für Lebens- und Sozialberater gemäß der Anlage 1 Z 2 oderden erfolgreichen Besuch einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberater oder einer Akademie für Sozialarbeit oder einer Pädagogischen Akademie oder einer Religionspädagogischen Akademie oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Bildungsanstalt für Erzieher) und, sofern die wesentlichen Elemente der Methoden der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention nicht in der besuchten Schule vermittelt werden, den erfolgreichen Besuch des fachspezifischen Teils des Lehrganges für Lebens- und Sozialberater gemäß der Anlage 1 Ziffer 2, oder
den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung an einer inländischen Universität und, sofern die wesentlichen Elemente der Methoden der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention nicht von der besuchten Studienrichtung umfaßt sind, den erfolgreichen Besuch des fachspezifischen Teils des Lehrganges für Lebens- und Sozialberater gemäß der Anlage 1 Z 2 oderden erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung an einer inländischen Universität und, sofern die wesentlichen Elemente der Methoden der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention nicht von der besuchten Studienrichtung umfaßt sind, den erfolgreichen Besuch des fachspezifischen Teils des Lehrganges für Lebens- und Sozialberater gemäß der Anlage 1 Ziffer 2, oder
den erfolgreichen Abschluß des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, und, sofern die wesentlichen Elemente der Methoden der Lebens- und Sozialberatung nicht in dem absolvierten Ausbildungsgang vermittelt werden, den erfolgreichen Besuch der Ausbildung in Methoden der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen des Lehrganges für Lebens- und Sozialberaterden erfolgreichen Abschluß des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß dem Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, und, sofern die wesentlichen Elemente der Methoden der Lebens- und Sozialberatung nicht in dem absolvierten Ausbildungsgang vermittelt werden, den erfolgreichen Besuch der Ausbildung in Methoden der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen des Lehrganges für Lebens- und Sozialberater
und
die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 9 Abs. 2 erfolgreich absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 50 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß Z 1 abgeschlossenen Ausbildungsganges war, unddie bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erfolgreich absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 50 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß Ziffer eins, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 9 Abs. 2 erfolgreich absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß Z 1 abgeschlossenen Ausbildungsganges war, unddie bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erfolgreich absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß Ziffer eins, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 8 im Ausmaß von mindestens 1 000 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 9 Abs. 3.eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 8, im Ausmaß von mindestens 1 000 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß Paragraph 9, Absatz 3,
(2)Absatz 2,Zur Prüfung ist weiters zuzulassen, wer
zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, berechtigt ist oderzur selbständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß Paragraph 11, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, berechtigt ist oder zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 10 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, berechtigt ist.zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 10, des Psychologengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, berechtigt ist.
(3)Absatz 3,Der praktische Teil des psychotherapeutischen Propädeutikums oder ein im Rahmen eines sonstigen vom Prüfungswerber gemäß Abs. 1 Z 1 abgeschlossenen Ausbildungsganges absolviertes Praktikum ist auf eine fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 4 insoweit anzurechnen, als der Ausbildungsinhalt des genannten praktischen Teils oder des Praktikums dem § 8 entspricht.Der praktische Teil des psychotherapeutischen Propädeutikums oder ein im Rahmen eines sonstigen vom Prüfungswerber gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abgeschlossenen Ausbildungsganges absolviertes Praktikum ist auf eine fachliche Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 4, insoweit anzurechnen, als der Ausbildungsinhalt des genannten praktischen Teils oder des Praktikums dem Paragraph 8, entspricht.
Schlagworte
Lebensberater, Eheberater, Lebensberatung
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007646
Dokumentnummer
NOR12085016
Alte Dokumentnummer
N5199530329L