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Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 602/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 221/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

06.09.1995

Außerkrafttretensdatum

10.07.1998

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist,
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberater oder
      2. Litera b
        den erfolgreichen Besuch einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberater oder einer Akademie für Sozialarbeit oder einer Pädagogischen Akademie oder einer Religionspädagogischen Akademie oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Bildungsanstalt für Erzieher) und, sofern die wesentlichen Elemente der Methoden der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention nicht in der besuchten Schule vermittelt werden, den erfolgreichen Besuch des fachspezifischen Teils des Lehrganges für Lebens- und Sozialberater gemäß der Anlage 1 Ziffer 2, oder
      3. Litera c
        den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung an einer inländischen Universität und, sofern die wesentlichen Elemente der Methoden der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention nicht von der besuchten Studienrichtung umfaßt sind, den erfolgreichen Besuch des fachspezifischen Teils des Lehrganges für Lebens- und Sozialberater gemäß der Anlage 1 Ziffer 2, oder
      4. Litera d
        den erfolgreichen Abschluß des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß dem Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, und, sofern die wesentlichen Elemente der Methoden der Lebens- und Sozialberatung nicht in dem absolvierten Ausbildungsgang vermittelt werden, den erfolgreichen Besuch der Ausbildung in Methoden der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen des Lehrganges für Lebens- und Sozialberater
    und
    1. Ziffer 2
      die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erfolgreich absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 50 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß Ziffer eins, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
    2. Ziffer 3
      die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erfolgreich absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß Ziffer eins, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
    3. Ziffer 4
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 8, im Ausmaß von mindestens 1 000 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß Paragraph 9, Absatz 3,
  2. Absatz 2,Zur Prüfung ist weiters zuzulassen, wer
    1. Ziffer eins
      zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß Paragraph 11, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, berechtigt ist oder
    2. Ziffer 2
      zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 10, des Psychologengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, berechtigt ist.
  3. Absatz 3,Der praktische Teil des psychotherapeutischen Propädeutikums oder ein im Rahmen eines sonstigen vom Prüfungswerber gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abgeschlossenen Ausbildungsganges absolviertes Praktikum ist auf eine fachliche Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 4, insoweit anzurechnen, als der Ausbildungsinhalt des genannten praktischen Teils oder des Praktikums dem Paragraph 8, entspricht.

Schlagworte

Lebensberater, Eheberater, Lebensberatung

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007646

Dokumentnummer

NOR12085016

Alte Dokumentnummer

N5199530329L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/602/P7/NOR12085016

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