Absatz eins,Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist,
- Ziffer eins
- Litera aden erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberater oder
- Litera bden erfolgreichen Besuch einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberater oder einer Akademie für Sozialarbeit oder einer Pädagogischen Akademie oder einer Religionspädagogischen Akademie oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Bildungsanstalt für Erzieher) und, sofern die wesentlichen Elemente der Methoden der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention nicht in der besuchten Schule vermittelt werden, den erfolgreichen Besuch des fachspezifischen Teils des Lehrganges für Lebens- und Sozialberater gemäß der Anlage 1 Ziffer 2, oder
- Litera cden erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung an einer inländischen Universität und, sofern die wesentlichen Elemente der Methoden der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention nicht von der besuchten Studienrichtung umfaßt sind, den erfolgreichen Besuch des fachspezifischen Teils des Lehrganges für Lebens- und Sozialberater gemäß der Anlage 1 Ziffer 2, oder
- Litera dden erfolgreichen Abschluß des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß dem Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, und, sofern die wesentlichen Elemente der Methoden der Lebens- und Sozialberatung nicht in dem absolvierten Ausbildungsgang vermittelt werden, den erfolgreichen Besuch der Ausbildung in Methoden der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen des Lehrganges für Lebens- und Sozialberater
und
- Ziffer 2die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erfolgreich absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 50 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß Ziffer eins, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
- Ziffer 3die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erfolgreich absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß Ziffer eins, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
- Ziffer 4eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 8, im Ausmaß von mindestens 1 000 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß Paragraph 9, Absatz 3,