Bundesrecht konsolidiert

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Güterbeförderungsgesetz 1995 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

18.03.2022

Außerkrafttretensdatum

20.05.2022

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

ABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für
    1. Ziffer eins
      die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen,
    2. Ziffer 2
      den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen sowie
    3. Ziffer 3
      die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit solchen Kraftfahrzeugen.
    Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, gemäß ihrem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, nicht anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, gelten jedoch die Bestimmungen der Paragraph 6, Absatz eins bis 4, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 10,, Paragraph 11 und die Bestimmungen der Abschnitte römisch sechs bis römisch acht auch für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, gelten jedoch die Bestimmungen der Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 10 und die Bestimmungen der Abschnitte römisch sechs, römisch sieben und römisch zehn auch für den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.
  4. Absatz 4,Als Güter gemäß Absatz eins, gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben.
  5. Absatz 5,Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das Paragraph 95, Absatz 2, der GewO 1994 anzuwenden ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994

Im RIS seit

17.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40242601

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/593/P1/NOR40242601

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