Bundesrecht konsolidiert

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Güterbeförderungsgesetz 1995 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.02.2006

Außerkrafttretensdatum

26.09.2006

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 gemäß ihrem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, nicht anzuwenden ist.

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, gelten jedoch die Bestimmungen der Paragraph 6, Absatz eins bis 4, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 10,, Paragraph 11 und die Bestimmungen der Abschnitte römisch sechs bis römisch acht auch für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.
  2. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, gelten jedoch die Bestimmungen der Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 10,, Paragraph 11 und die Bestimmungen der Abschnitte römisch sechs bis römisch acht auch für den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.
  3. Absatz 4,Als Güter gemäß Absatz eins, gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben.
  4. Absatz 5,Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das Paragraph 95, Absatz 2, der GewO 1994 anzuwenden ist.

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40073430

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/593/P1/NOR40073430

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