Bundesrecht konsolidiert

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Güterbeförderungsgesetz 1995 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 593/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen; es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 gemäß ihrem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, nicht anzuwenden ist.

  1. Absatz 2,Als Güter gemäß Absatz eins, gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben.
  2. Absatz 3,Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt.

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR12084966

Alte Dokumentnummer

N5199530080L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/593/P1/NOR12084966

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