Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
EWIV-Ausführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 10
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EWIVG
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Kündigung durch den Privatgläubiger
§ 10.Paragraph 10,
Bei einer Kündigung nach § 339 Abs. 1 EO scheidet das Mitglied mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Vereinigung aus. Bei einer Kündigung nach Paragraph 339, Absatz eins, EO scheidet das Mitglied mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Vereinigung aus.
Im RIS seit
17.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10007733
Dokumentnummer
NOR40233278