Kündigung durch den Privatgläubiger
§ 10. Kündigt ein Privatgläubiger eines Mitglieds die Vereinigung nach § 135 HGB, so scheidet das Mitglied mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Vereinigung aus. Paragraph 10, Kündigt ein Privatgläubiger eines Mitglieds die Vereinigung nach Paragraph 135, HGB, so scheidet das Mitglied mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Vereinigung aus.