Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
EWIV-Ausführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 10
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EWIVG
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Kündigung durch den Privatgläubiger
§ 10.Paragraph 10,
Kündigt ein Privatgläubiger eines Mitglieds die Vereinigung nach § 135 UGB, so scheidet das Mitglied mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Vereinigung aus. Kündigt ein Privatgläubiger eines Mitglieds die Vereinigung nach Paragraph 135, UGB, so scheidet das Mitglied mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Vereinigung aus.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10007733
Dokumentnummer
NOR40070302