(3)Absatz 3,Die Gesellschaft ist überdies berechtigt, im Zusammenhang mit der Planung und dem Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben, wenn diese Gegenstand eines Zuschussvertrages gemäß § 3 oder in den Rahmenplan gemäß § 43 Bundesbahngesetz aufgenommen worden sind, ergänzende Projekte und Projektsteile zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.Die Gesellschaft ist überdies berechtigt, im Zusammenhang mit der Planung und dem Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben, wenn diese Gegenstand eines Zuschussvertrages gemäß Paragraph 3, oder in den Rahmenplan gemäß Paragraph 43, Bundesbahngesetz aufgenommen worden sind, ergänzende Projekte und Projektsteile zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.