(2)Absatz 2,Die Gesellschaft kann sich als Mitglied an einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), ABl. Nr. L 199 vom 31. Juli 1985 S. 1) oder an sonstigen Gesellschaften als Gesellschafter oder Aktionär beteiligen, wenn dies für die Planung oder den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben zweckmäßig ist.Die Gesellschaft kann sich als Mitglied an einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), Amtsblatt Nummer L 199 vom 31. Juli 1985 Seite 1) oder an sonstigen Gesellschaften als Gesellschafter oder Aktionär beteiligen, wenn dies für die Planung oder den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben zweckmäßig ist.