Bundesrecht konsolidiert

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Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus § 2a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 432/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

15.10.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 2 a,
  1. Absatz eins,Der Fonds hat weiters folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Die Verwertung der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 1998,, übereigneten Kunstgegenstände;
    2. Ziffer 2
      die Erbringung von Leistungen aus dem Verwertungserlös gem. Ziffer eins, an natürliche Personen, die als Folge von direkt gegen sie gerichteter nationalsozialistischer Verfolgung Schaden an Gesundheit oder Verlust von Freiheit, Vermögen oder Einkommen erlitten haben, sofern sie aus Österreich stammen oder vertrieben wurden oder einen vergleichbaren Bezug zu Österreich haben;
    3. Ziffer 3
      die Erbringung von Leistungen aus Geldmitteln gemäß dem Bundesgesetz betreffend Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 1998,, an Personen im Sinne der Ziffer 2,;
    4. Ziffer 4
      die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2010,;
    5. Ziffer 5
      die Dotierung der Stiftung Auschwitz-Birkenau und die Sanierung des für die österreichische Ausstellung bestimmten Pavillons der Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau (Paragraph 2 c,), die Koordinierung der Neugestaltung dieser Ausstellung, die Gewährleistung ihres Betriebs sowie die Verwaltung der bisherigen Ausstellung. Der Bund leistet dem Fonds die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche administrative Unterstützung;
    6. Ziffer 6
      die Unterstützung und Beratung für Opfer des Nationalsozialismus (insbesondere Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,) und ihre Angehörigen;
    7. Ziffer 7
      die Förderung und Verbreitung von Wissen um den Nationalsozialismus, seine Folgen und das Schicksal seiner Opfer sowie die Wahrung des Andenkens an die Opfer, insbesondere durch
      1. Litera a
        die geordnete Erfassung und Bewahrung der von Nationalfonds und Allgemeinem Entschädigungsfonds erstellten Verfahrens- und Verfolgungsdokumentation;
      2. Litera b
        die Sammlung, wissenschaftliche Erforschung und Dokumentation von lebensgeschichtlichen Zeugnissen von Opfern des Nationalsozialismus;
      3. Litera c
        die Bereitstellung und Vermittlung von Informationen zu Nationalsozialismus und Entschädigungs- und Restitutionsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und die Erleichterung des Zuganges zu den betreffenden Materialien;
      4. Litera d
        die Beantwortung von Anfragen in Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus und dessen Folgen in Österreich;
      5. Litera e
        die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen, Gedenk- und Forschungseinrichtungen.
  2. Absatz 2,Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 können auch für Projekte verwendet werden, die mit Hilfeleistungen und Unterstützungen an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung zusammenhängen, insbesondere solche Projekte, die der Hilfe an durch nationalsozialistische Verfolgung schwer betroffene Gemeinschaften dienen.
  3. Absatz 3,Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind nicht für Leistungen zu verwenden, die bereits gemäß Paragraph 2, erbracht werden.
  4. Absatz 4,Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind im Rahmen eines eigenen Verrechnungskreises zu verwalten.

Im RIS seit

18.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020

Gesetzesnummer

10004989

Dokumentnummer

NOR40197856

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/432/P2a/NOR40197856

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