Bundesrecht konsolidiert

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Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus § 2a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 432/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

15.12.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 2 a,
  1. Absatz eins,Der Fonds hat weiters folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Die Verwertung der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 1998,, übereigneten Kunstgegenstände;
    2. Ziffer 2
      die Erbringung von Leistungen aus dem Verwertungserlös gem. Ziffer eins, an natürliche Personen, die als Folge von direkt gegen sie gerichteter nationalsozialistischer Verfolgung Schaden an Gesundheit oder Verlust von Freiheit, Vermögen oder Einkommen erlitten haben, sofern sie aus Österreich stammen oder vertrieben wurden oder einen vergleichbaren Bezug zu Österreich haben;
    3. Ziffer 3
      die Erbringung von Leistungen aus Geldmitteln gemäß dem Bundesgesetz betreffend Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 1998,, an Personen im Sinne der Ziffer 2,;
    4. Ziffer 4
      die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2010,.
  2. Absatz 2,Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 können auch für Projekte verwendet werden, die mit Hilfeleistungen und Unterstützungen an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung zusammenhängen, insbesondere solche Projekte, die der Hilfe an durch nationalsozialistische Verfolgung schwer betroffene Gemeinschaften dienen.
  3. Absatz 3,Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind nicht für Leistungen zu verwenden, die bereits gemäß Paragraph 2, erbracht werden.
  4. Absatz 4,Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind im Rahmen eines eigenen Verrechnungskreises zu verwalten.

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10004989

Dokumentnummer

NOR40123330

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/432/P2a/NOR40123330

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