Bundesrecht konsolidiert

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Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

11.08.2008

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Warnhinweise

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung mit dem allgemeinen Warnhinweis
    1. Ziffer eins
      “Rauchen kann tödlich sein.” oder
    2. Ziffer 2
      “Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu.” versehen werden.
  2. Absatz 2,Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen ferner auf der anderen am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Packung mit dem ergänzenden Warnhinweis
    1. Ziffer eins
      “Raucher sterben früher.”
    2. Ziffer 2
      “Rauchen führt zur Verstopfung der Arterien und verursacht Herzinfarkte und Schlaganfälle.”
    3. Ziffer 3
      “Rauchen verursacht tödlichen Lungenkrebs.”
    4. Ziffer 4
      “Rauchen in der Schwangerschaft schadet Ihrem Kind.”
    5. Ziffer 5
      “Schützen Sie Kinder - Lassen Sie sie nicht Ihren Tabakrauch einatmen!”
    6. Ziffer 6
      “Ihr Arzt oder Apotheker kann Ihnen dabei helfen, das Rauchen aufzugeben.”
    7. Ziffer 7
      “Rauchen macht sehr schnell abhängig: Fangen Sie gar nicht erst an!”
    8. Ziffer 8
      “Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko tödlicher Herz- und Lungenerkrankungen.”
    9. Ziffer 9
      “Rauchen kann zu einem langsamen und schmerzhaften Tod führen.”
    10. Ziffer 10
      Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten:
      Kontaktieren Sie das Rauchertelefon (0810 810 013 zum Ortstarif oder www.rauchertelefon.at). Befragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.
    11. Ziffer 11
      “Rauchen kann zu Durchblutungsstörungen führen und verursacht Impotenz.”
    12. Ziffer 12
      “Rauchen lässt Ihre Haut altern.”
    13. Ziffer 13
      “Rauchen kann Spermatozoen schädigen und schränkt die Fruchbarkeit ein.” oder
    14. Ziffer 14
      “Rauch enthält Benzol, Nitrosamine, Formaldehyd und Blausäure.”
    versehen werden.
  3. Absatz 3,Die unter Absatz eins und 2 angeführten Warnhinweise sind jeweils alternierend so zu verwenden, dass sie regelmäßig auf den Packungen erscheinen.
  4. Absatz 4,Die in Absatz eins bis 3 sowie Absatz 5, festgesetzten Bestimmungen sind auch auf jede im Einzelhandelsverkauf verwendete Außenverpackung mit Ausnahme von durchsichtigen zusätzlichen Verpackungen anzuwenden.
  5. Absatz 5,Packungen von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung folgenden Warnhinweis tragen: “Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig.”
  6. Absatz 6,Tabakerzeugnisse aus anderen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen an Stelle der in den Absatz eins bis 5 festgesetzten Warnhinweise einen nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes zulässigen spezifischen Warnhinweis in deutscher Sprache tragen.

Schlagworte

Herzerkrankung

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40094365

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/431/P5/NOR40094365

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