Bundesrecht konsolidiert

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Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 431/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

21.08.2003

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Warnhinweise

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Packungen von Tabakerzeugnissen müssen auf der Vorderseite beziehungsweise der am ehesten ins Auge fallenden Seite mit dem Warnhinweis „Rauchen gefährdet die Gesundheit“ versehen sein. Bei Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, ist an Stelle des Wortes „Rauchen“ das Wort „Tabak“ zu verwenden.
  2. Absatz 2,Packungen von Tabakerzeugnissen müssen ferner mit einem Warnhinweis entsprechend folgenden Regeln versehen sein:
    1. Ziffer eins
      Zigarettenpackungen sowie Feinschnittpackungen müssen auf der anderen Breitseite alternierend jeweils einen der folgenden Warnhinweise tragen:
    a)„Rauchen verursacht Krebs“,
    b)„Rauchen verursacht Herz- und Gefäßkrankheiten“, c)„Rauchen gefährdet die Gesundheit Ihres Kindes bereits in der Schwangerschaft“
    d)„Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko schwerer
    Erkrankungen“.
    Die Warnhinweise der Litera a bis d müssen mit der gleichen Häufigkeit auf den Packungen einer Sorte erscheinen. Abweichungen dürfen nicht mehr als 5 vH betragen.
    1. Ziffer 2
      Packungen jeder Sorte von Zigarren, Zigarillos Pfeifentabak oder anderen zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen, mit Ausnahme von Zigaretten und Feinschnitt, müssen alternierend jeweils einen der folgenden Warnhinweise tragen:
    a)„Rauchen verursacht Krebs“,
    b)„Rauchen verursacht Herz- und Gefäßkrankheiten“,
    c)„Rauchen führt zu tödlichen Krankheiten“
    d)„Rauchen gefährdet die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“.
    1. Ziffer 3
      Packungen von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, müssen den Warnhinweis „Verursacht Krebs“ tragen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsetzungsakte der Europäischen Union durch Verordnung auch andere als die in Absatz 2, genannten Warnhinweise vorschreiben.
  4. Absatz 4,Den Warnhinweisen gemäß Absatz eins und 2 und einer Verordnung gemäß Absatz 3, sind die Worte „Die EU-Gesundheitsminister:“ voranzustellen.
  5. Absatz 5,Tabakerzeugnisse aus anderen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen an Stelle eines der in Absatz 2, oder einer Verordnung gemäß Absatz 3, angeführten Warnhinweise einen nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes zulässigen anderen spezifischen Warnhinweis in deutscher Sprache tragen. Bei solchen Tabakerzeugnissen ist die Angabe gemäß Absatz 4, nicht erforderlich, wenn diese Angabe nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes nicht vorgeschrieben ist.

Anmerkung

ÜR: vgl. § 19

Schlagworte

Herzkrankheit

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR12138746

Alte Dokumentnummer

N8199548950J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/431/P5/NOR12138746

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