(2)Absatz 2,Packungen von Tabakerzeugnissen müssen ferner mit einem Warnhinweis entsprechend folgenden Regeln versehen sein:
Zigarettenpackungen sowie Feinschnittpackungen müssen auf der anderen Breitseite alternierend jeweils einen der folgenden Warnhinweise tragen:
a)„Rauchen verursacht Krebs“,
b)„Rauchen verursacht Herz- und Gefäßkrankheiten“, c)„Rauchen gefährdet die Gesundheit Ihres Kindes bereits in der Schwangerschaft“
d)„Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko schwerer
Erkrankungen“.
Die Warnhinweise der lit. a bis d müssen mit der gleichen Häufigkeit auf den Packungen einer Sorte erscheinen. Abweichungen dürfen nicht mehr als 5 vH betragen.Die Warnhinweise der Litera a bis d müssen mit der gleichen Häufigkeit auf den Packungen einer Sorte erscheinen. Abweichungen dürfen nicht mehr als 5 vH betragen.
Packungen jeder Sorte von Zigarren, Zigarillos Pfeifentabak oder anderen zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen, mit Ausnahme von Zigaretten und Feinschnitt, müssen alternierend jeweils einen der folgenden Warnhinweise tragen:
a)„Rauchen verursacht Krebs“,
b)„Rauchen verursacht Herz- und Gefäßkrankheiten“,
c)„Rauchen führt zu tödlichen Krankheiten“
d)„Rauchen gefährdet die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“.
Packungen von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, müssen den Warnhinweis „Verursacht Krebs“ tragen.