Bundesrecht konsolidiert

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Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.10.2019

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Umfassender Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz

Paragraph 12,
  1. Absatz einsRauchverbot gilt in Räumen für
    1. Ziffer eins
      Unterrichts- und Fortbildungszwecke,
    2. Ziffer 2
      Verhandlungszwecke,
    3. Ziffer 3
      schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen, und
    4. Ziffer 4
      die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie die in Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen und ausgenommen in jenen Fällen, in denen das Rauchen gemäß Paragraph 13 a, zulässig ist.
  2. Absatz 2Rauchverbot gilt auch in Mehrzweckhallen bzw. Mehrzweckräumen. Miterfasst sind auch nicht ortsfeste Einrichtungen, insbesondere Festzelte.
  3. Absatz 3Rauchverbot gilt auch in Räumen, in denen Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden, sowie in Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, abhalten. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Zutritt nur auf einen im Vorhinein bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Darüber hinaus gilt Rauchverbot für Vereine dann, wenn durch die Vereinsaktivitäten eine Umgehung der Bestimmungen gemäß Absatz eins, oder 2 erfolgt.
  4. Absatz 4Rauchverbot gilt auch für geschlossene öffentliche und private Verkehrsmittel zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung. Dies gilt auch in nicht der entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung dienenden Verkehrsmitteln, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  5. Absatz 5Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen.
  6. Absatz 6Absatz eins bis 5 gelten nicht in ausschließlich privaten Zwecken dienenden Räumen.

Schlagworte

Unterrichtszweck

Im RIS seit

24.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40200908

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/431/P12/NOR40200908

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