Absatz eins,Rauchverbot gilt in Räumen für
- Ziffer einsUnterrichts- und Fortbildungszwecke,
- Ziffer 2Verhandlungszwecke,
- Ziffer 3schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen, und
- Ziffer 4die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie die in Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen und ausgenommen in jenen Fällen, in denen das Rauchen gemäß Paragraph 13 a, zulässig ist.