Bundesrecht konsolidiert

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Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 431/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

11.08.2008

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Nichtraucherschutz

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Rauchverbot gilt in Räumen für
    1. Ziffer eins
      Unterrichts- und Fortbildungszwecke,
    2. Ziffer 2
      Verhandlungszwecke und
    3. Ziffer 3
      schulsportliche Betätigung.
  2. Absatz 2,In Mehrzweckhallen und Räumen, die nicht ausschließlich den Zwecken im Sinne des Absatz eins, gewidmet sind, gilt ein Rauchverbot für die Dauer der Nutzung für Zwecke im Sinne des Absatz eins und für den davor liegenden Zeitraum, der für eine Entlüftung des Raumes erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten nicht für ausschließlich privaten Zwecken dienende Räume.

Schlagworte

Unterrichtszweck

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR12138753

Alte Dokumentnummer

N8199548957J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/431/P12/NOR12138753

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