Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

11.08.2008

Text

Nichtraucherschutz

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Rauchverbot gilt in Räumen für
    1. Ziffer eins
      Unterrichts- und Fortbildungszwecke,
    2. Ziffer 2
      Verhandlungszwecke und
    3. Ziffer 3
      schulsportliche Betätigung.
  2. Absatz 2,In Mehrzweckhallen und Räumen, die nicht ausschließlich den Zwecken im Sinne des Absatz eins, gewidmet sind, gilt ein Rauchverbot für die Dauer der Nutzung für Zwecke im Sinne des Absatz eins und für den davor liegenden Zeitraum, der für eine Entlüftung des Raumes erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten nicht für ausschließlich privaten Zwecken dienende Räume.