Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
19.12.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VO-Sicherungsmaßnahmen
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Eine Herstellungsanlage ist verschlusssicher einzurichten durch
Anlegen von einfachen Verschlüssen (Plomben) an lösbaren Verbindungen,
Anbringen von Siegelmasse mit Siegelabdruck an markanten Teilen,
Anlegen von einfach gesicherten Kappen über lösbaren Verbindungen oder einzelnen Teilen,
Anlegen von eng anliegenden Stahlbändern an den Flanschen oder
(2)Absatz 2,Bei Flanschenkränzen von Kolonnengeräten genügt die Sicherung einzelner lösbarer Verbindungen. Dichtungen dürfen nur so dimensioniert sein, daß die Funktion der Vorrichtung im betriebsnotwendigen Umfang gegeben ist.
Im RIS seit
22.12.2020
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
10004942
Dokumentnummer
NOR40229003