Bundesrecht konsolidiert

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Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 40/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

18.12.2020

Abkürzung

VO-Sicherungsmaßnahmen

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Eine Herstellungsanlage ist versschlußsicher Anmerkung, richtig: verschlußsicher) einzurichten durch
    1. Ziffer eins
      Anlegen von einfachen Verschlüssen (Plomben) an lösbaren Verbindungen,
    2. Ziffer 2
      Anbringen von Siegelmasse mit Siegelabdruck an markanten Teilen,
    3. Ziffer 3
      Anlegen von einfach gesicherten Kappen über lösbaren Verbindungen oder einzelnen Teilen,
    4. Ziffer 4
      Anlegen von eng anliegenden Stahlbändern an den Flanschen oder
    5. Ziffer 5
      Raumsicherung.
  2. Absatz 2,Bei Flanschenkränzen von Kolonnengeräten genügt die Sicherung einzelner lösbarer Verbindungen. Dichtungen dürfen nur so dimensioniert sein, daß die Funktion der Vorrichtung im betriebsnotwendigen Umfang gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10004942

Dokumentnummer

NOR12054319

Alte Dokumentnummer

N3199545161J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/40/P2/NOR12054319

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