Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates § 1

Kurztitel

Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 30/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Einberufung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates werden vom Zentral-Arbeitsinspektorat nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einberufen.
  2. Absatz 2,Die Einladung zu den Sitzungen ist mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden an:
    1. Ziffer eins
      alle im Arbeitnehmerschutzbeirat vertretenen Institutionen (Paragraph 91, Absatz 2, ASchG),
    2. Ziffer 2
      die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und
    3. Ziffer 3
      die nach dem Beratungsgegenstand in Betracht kommenden Institutionen (Paragraph 91, Absatz 3 und 4 ASchG).
  3. Absatz 3,Die Einladung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ort und Zeit der Sitzung,
    2. Ziffer 2
      die Tagesordnung und
    3. Ziffer 3
      die Unterlagen zum Beratungsgegenstand.
  4. Absatz 4,Das Zentral-Arbeitsinspektorat und die im Arbeitnehmerschutzbeirat vertretenen Institutionen können zu Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates Sachverständige beiziehen. Institutionen haben Sachverständige, die sie zu einer Sitzung beiziehen, dem Zentral-Arbeitsinspektorat vor dem Sitzungstermin, nach Möglichkeit bis eine Woche vor dem Sitzungstermin, bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10008952

Dokumentnummer

NOR12110241

Alte Dokumentnummer

N6199545135J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/30/P1/NOR12110241

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