Absatz eins,Die Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates werden vom Zentral-Arbeitsinspektorat nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einberufen.
Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates
Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1995,
Paragraph eins
01.01.1995