Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung § 2

Kurztitel

Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 278/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 206/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHZÜV

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 2,

Die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gemäß Paragraph eins, ist nur zulässig, solange die überzogene Bundeshöchstzahl den Anteil von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential nicht erreicht hat. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich veröffentlichten Arbeitsmarktdaten und die Statistik über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen heranzuziehen.

Schlagworte

Ausschöpfungsgrad

Im RIS seit

06.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10008961

Dokumentnummer

NOR40129681

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/278/P2/NOR40129681

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