Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2011,
römisch fünf
Paragraph 2
01.07.2011
BHZÜV
62 Arbeitsmarktverwaltung
Die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gemäß Paragraph eins, ist nur zulässig, solange die überzogene Bundeshöchstzahl den Anteil von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential nicht erreicht hat. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich veröffentlichten Arbeitsmarktdaten und die Statistik über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen heranzuziehen.
Ausschöpfungsgrad
17.03.2023
10008961
NOR40129681