Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
22.04.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.2011
Abkürzung
BHZÜV
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 ist nur zulässig, solange die überzogene Bundeshöchstzahl den Anteil von 9 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential nicht erreicht hat. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich veröffentlichten Arbeitsmarktdaten und die Statistik über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen heranzuziehen. Die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gemäß Paragraph eins, ist nur zulässig, solange die überzogene Bundeshöchstzahl den Anteil von 9 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential nicht erreicht hat. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich veröffentlichten Arbeitsmarktdaten und die Statistik über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen heranzuziehen.
Schlagworte
Ausschöpfungsgrad
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2011
Gesetzesnummer
10008961
Dokumentnummer
NOR12110336
Alte Dokumentnummer
N6199547501J