Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 278/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.04.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

BHZÜV

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 2,

Die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gemäß Paragraph eins, ist nur zulässig, solange die überzogene Bundeshöchstzahl den Anteil von 9 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential nicht erreicht hat. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich veröffentlichten Arbeitsmarktdaten und die Statistik über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen heranzuziehen.

Schlagworte

Ausschöpfungsgrad

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011

Gesetzesnummer

10008961

Dokumentnummer

NOR12110336

Alte Dokumentnummer

N6199547501J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/278/P2/NOR12110336

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