Kurztitel

Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

22.04.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Text

Paragraph 2,

Die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gemäß Paragraph eins, ist nur zulässig, solange die überzogene Bundeshöchstzahl den Anteil von 9 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential nicht erreicht hat. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich veröffentlichten Arbeitsmarktdaten und die Statistik über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen heranzuziehen.