Bundesrecht konsolidiert

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Handelsstatistisches Gesetz 1995 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsstatistisches Gesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 173/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

10.03.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

HStG 1995

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Abschnitt römisch vier

Straf-, Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen

Paragraph 23, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 15 000 S zu bestrafen, wer der Auskunftspflicht nach diesem Bundesgesetz durch Verweigerung der Auskunft trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt oder wissentlich entgegen zur Verfügung stehender Informationen unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht.

  1. Absatz 2,Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt zwei Jahre.

Schlagworte

Strafbestimmung, Inkrafttretensbestimmung

Gesetzesnummer

10005922

Dokumentnummer

NOR12065131

Alte Dokumentnummer

N4199546919J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/173/P23/NOR12065131

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