Bundesrecht konsolidiert

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Handelsstatistisches Gesetz 1995 § 23

Kurztitel

Handelsstatistisches Gesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 173/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HStG 1995

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Abschnitt römisch vier

Straf-, Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 1 700 € zu bestrafen, wer der Auskunftspflicht nach diesem Bundesgesetz durch Verweigerung der Auskunft trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt oder wissentlich entgegen zur Verfügung stehender Informationen unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht.
  2. Absatz 2,Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt zwei Jahre.

Schlagworte

Strafbestimmung, Inkrafttretensbestimmung

Im RIS seit

28.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

10005922

Dokumentnummer

NOR40238284

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/173/P23/NOR40238284

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