Handelsstatistisches Gesetz 1995
Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
Paragraph 23
10.03.1995
31.12.2001
Abschnitt römisch vier
Straf-, Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen
Paragraph 23, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 15 000 S zu bestrafen, wer der Auskunftspflicht nach diesem Bundesgesetz durch Verweigerung der Auskunft trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt oder wissentlich entgegen zur Verfügung stehender Informationen unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht.