Kurztitel

Handelsstatistisches Gesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

10.03.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Abschnitt römisch vier

Straf-, Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen

Paragraph 23, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 15 000 S zu bestrafen, wer der Auskunftspflicht nach diesem Bundesgesetz durch Verweigerung der Auskunft trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt oder wissentlich entgegen zur Verfügung stehender Informationen unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht.

  1. Absatz 2,Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt zwei Jahre.