(4)Absatz 4,Bestimmte Waren oder Warenbewegungen gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019, S. 1, sind auch dann Gegenstand der handelsstatistischen Anmeldung, wenn sie nicht unter die in Abs. 1 genannten Warenbewegungen fallen. In diesem Fall obliegt die Verpflichtung zur Abgabe der handelsstatistischen Anmeldung jeder im statistischen Erhebungsgebiet ansässigen natürlichen oder juristischen Person, die an der entsprechenden Warenbewegung beteiligt ist.Bestimmte Waren oder Warenbewegungen gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera b und Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, Amtsblatt Nummer L 327 vom 17.12.2019, Seite 1, sind auch dann Gegenstand der handelsstatistischen Anmeldung, wenn sie nicht unter die in Absatz eins, genannten Warenbewegungen fallen. In diesem Fall obliegt die Verpflichtung zur Abgabe der handelsstatistischen Anmeldung jeder im statistischen Erhebungsgebiet ansässigen natürlichen oder juristischen Person, die an der entsprechenden Warenbewegung beteiligt ist.