(4)Absatz 4,Besondere Waren oder Warenbewegungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 102 vom 07.04.2004 S. 1, sind auch dann Gegenstand der handelsstatistischen Anmeldung, wenn sie nicht unter die in Abs. 1 genannten Warenbewegungen fallen. In diesem Fall obliegt die Verpflichtung zur Abgabe der handelsstatistischen Anmeldung jeder im statistischen Erhebungsgebiet ansässigen natürlichen oder juristischen Person, die an der entsprechenden Warenbewegung beteiligt ist.Besondere Waren oder Warenbewegungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638 aus 2004, über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, Amtsblatt Nummer L 102 vom 07.04.2004 Seite 1, sind auch dann Gegenstand der handelsstatistischen Anmeldung, wenn sie nicht unter die in Absatz eins, genannten Warenbewegungen fallen. In diesem Fall obliegt die Verpflichtung zur Abgabe der handelsstatistischen Anmeldung jeder im statistischen Erhebungsgebiet ansässigen natürlichen oder juristischen Person, die an der entsprechenden Warenbewegung beteiligt ist.