Kurztitel

Handelsstatistisches Gesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

HStG 1995

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Abschnitt römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Waren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbracht werden, und Waren, die über die Zollgrenze der Europäischen Union in das statistische Erhebungsgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden, sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden. Das statistische Erhebungsgebiet für Ein- und Ausfuhren entspricht dem zollrechtlichen Anwendungsgebiet gemäß Paragraph 3, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,.
  2. Absatz 2,Unter Bedachtnahme auf unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union hat zur Erleichterung des Warenverkehrs und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung
    1. Ziffer eins
      entweder die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Antrag durch Bescheid oder,
    2. Ziffer 2
      wenn die Voraussetzungen für alle Anmeldepflichtigen gleichermaßen gegeben sind, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung
    Befreiungen von der handelsstatistischen Anmeldung festzulegen, die handelsstatistische Anmeldung in anderer Weise als durch die Übergabe des handelsstatistischen Anmeldeformulars zuzulassen oder die unmittelbare Anmeldung bei der Bundesanstalt Statistik Österreich zu bewilligen. Die von der Bundesanstalt Statistik Österreich erteilte Bewilligung hat auch Vorschreibungen über die Art des Datenträgers sowie seine Form und seinen Inhalt zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die handelsstatistischen Angaben betreffend elektrische Energie sind für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zwischen Österreich und Drittstaaten von den Anmeldepflichtigen gemäß den Paragraphen 4 und 14 der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Bestimmte Waren oder Warenbewegungen gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera b und Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, Amtsblatt Nummer L 327 vom 17.12.2019, Seite 1, sind auch dann Gegenstand der handelsstatistischen Anmeldung, wenn sie nicht unter die in Absatz eins, genannten Warenbewegungen fallen. In diesem Fall obliegt die Verpflichtung zur Abgabe der handelsstatistischen Anmeldung jeder im statistischen Erhebungsgebiet ansässigen natürlichen oder juristischen Person, die an der entsprechenden Warenbewegung beteiligt ist.
  5. Absatz 5,Von den für österreichische Seeschiffsregister zuständigen Behörden sind monatlich die Informationen über Eintragungen und Löschungen sowie die zur Identifizierung der gemäß Absatz 4, zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichteten benötigten Angaben über Name und Anschrift des zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichteten sowie über die im Zuge der Schiffsregistrierung bzw. Registeraustragung beizubringenden technischen Angaben über das Schiff sowie Angaben über den Erwerb oder Verkauf an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

Anmerkung

Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2004, wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

10005922

Dokumentnummer

NOR40238276