Bundesrecht konsolidiert

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Entgeltrichtlinienverordnung 1994 § 6

Kurztitel

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 924/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 180/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

06.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ERVO 1994

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Kosten der ordentlichen Verwaltung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß Paragraph 5, ein Pauschalbetrag (Paragraph 13, Absatz 3, WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:
    1. Ziffer eins
      aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
      1. Litera a
        jährlich 212,40 Euro ab 1. April 2013 bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
      2. Litera b
        jährlich 262,80 Euro ab 1. April 2013, zuzüglich Umsatzsteuer, bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
    2. Ziffer 2
      aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit jährlich zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Ziffer eins,, und
    3. Ziffer 3
      aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem jährlichen Betrag in Höhe
      1. Litera a
        bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
      2. Litera b
        bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels der jeweiligen Sätze gemäß Ziffer eins,
  2. Absatz 2,Die Sätze gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vermindern oder erhöhen sich jeweils zum 1. April eines Jahres entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index, wobei die ermittelten Beträge auf durch zwölf teilbare volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden sind.
  3. Absatz 2 a,Ab 2017 vermindern oder erhöhen sich die ab 1. April 2016 geltenden Sätze, jeweils zum 1. April eines Jahres, in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2015 ergibt. Bei der Neuberechnung sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächst niedrigen ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächst höheren ganzen Cent aufzurunden. Der neue Betrag gilt jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres.
  4. Absatz 3,Der Revisionsverband hat bis spätestens 28. Februar eines Jahres die im zweitvorangegangenen Jahr angefallenen Kosten für die ordentliche Verwaltung, die unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse gemeinnütziger Bauvereinigungen zu ermitteln sind, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bekanntzugeben.
  5. Absatz 4,Weichen die sich aus dem Verbraucherpreisindex gemäß Absatz 2, ergebenden Sätze wesentlich von jenen ab, die sich auf Grund der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der ordentlichen Verwaltung ergeben würden, so hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die auf den tatsächlichen Kosten beruhenden Sätze unter Anwendung der Rundungsregel nach Absatz 2, zweiter Satz mit Wirksamkeit ab 1. April zu verordnen. Wesentlich ist eine Abweichung, wenn mit den sich aus Absatz 2, ergebenden Sätzen die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemeinnütziger Bauvereinigungen im Hinblick auf die Paragraphen 13 und 23 WGG nicht möglich wäre.

Im RIS seit

06.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR40194223

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/924/P6/NOR40194223

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