Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Entgeltrichtlinienverordnung 1994 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 924/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.03.2003

Abkürzung

ERVO 1994

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Kosten der ordentlichen Verwaltung

Paragraph 6, (1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß Paragraph 5, ein Pauschalbetrag (Paragraph 13, Absatz 3, WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf je Jahr einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:

  1. Ziffer eins
    aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
    1. Litera a
      170,4 € bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
    2. Litera b
      211,2 € zuzüglich Umsatzsteuer bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
  2. Ziffer 2
    aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Ziffer eins,, und
  3. Ziffer 3
    aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem Betrag in Höhe
    1. Litera a
      bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
    2. Litera b
      bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels der jeweiligen Sätze gemäß Ziffer eins,
  1. Absatz 2,Die Sätze gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vermindern oder erhöhen sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die sich hieraus gegenüber dem Vorjahr ergebenden geänderten Sätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wobei die nach dem ersten Satz ermittelten Beträge auf durch zwölf teilbare volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden sind.
  2. Absatz 3,Der Revisionsverband hat zu Beginn jedes Jahres die im Vorjahr angefallenen Kosten für die ordentliche Verwaltung, die unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse gemeinnütziger Bauvereinigungen zu ermitteln sind, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben.
  3. Absatz 4,Weichen die sich aus dem Verbraucherpreisindex gemäß Absatz 2, ergebenden Sätze wesentlich von jenen ab, die sich auf Grund der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der ordentlichen Verwaltung ergeben würden, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf den tatsächlichen Kosten beruhenden Sätze unter Anwendung der Rundungsregel nach Absatz 2, zweiter Satz mit Wirksamkeit ab 1. April zu verordnen. Wesentlich ist eine Abweichung, wenn mit den sich aus Absatz 2, ergebenden Sätzen die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemeinnütziger Bauvereinigungen im Hinblick auf die Paragraphen 13 und 23 WGG nicht möglich wäre.

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR40037274

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/924/P6/NOR40037274

Navigation im Suchergebnis