Bundesrecht konsolidiert

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Entgeltrichtlinienverordnung 1994 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 924/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

ERVO 1994

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Kosten der ordentlichen Verwaltung

Paragraph 6, (1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß Paragraph 5, ein Pauschalbetrag (Paragraph 13, Absatz 3, WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf je Jahr einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:

  1. Ziffer eins
    aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
    1. Litera a
      2 028 S, ab dem 1. Juli 1996 von 2 124 S bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
    2. Litera b
      2 520 S, ab dem 1. Juli 1996 von 2 640 S zuzüglich Umsatzsteuer bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
  2. Ziffer 2
    aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Ziffer eins,, und
  3. Ziffer 3
    aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem Betrag in Höhe
    1. Litera a
      bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
    2. Litera b
      bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels
der jeweiligen Sätze gemäß Ziffer eins,
  1. Absatz 2,Bei Anpassung der Sätze gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat der Revisionsverband (Paragraph 5, WGG) die anfallenden Kosten für die ordentliche Verwaltung unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse zu ermitteln und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben.

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR12155725

Alte Dokumentnummer

N9199529721L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/924/P6/NOR12155725

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