Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
06.07.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ERVO 1994
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
5. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Zustellung der Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten
§ 19.Paragraph 19,
Die Zustellung der Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten (§ 18 Abs. 3 WGG) kann rechtswirksam an die Adresse des Miet-, Nutzungsgegenstandes oder Wohnungseigentumsobjektes bewirkt werden, falls der Mieter, sonstige Nutzungsberechtigte oder Wohnungseigentümer keine andere Adresse bekanntgegeben hat oder keine Zustelladresse vereinbart wurde. Die Zustellung der Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten (Paragraph 18, Absatz 3, WGG) kann rechtswirksam an die Adresse des Miet-, Nutzungsgegenstandes oder Wohnungseigentumsobjektes bewirkt werden, falls der Mieter, sonstige Nutzungsberechtigte oder Wohnungseigentümer keine andere Adresse bekanntgegeben hat oder keine Zustelladresse vereinbart wurde.
Schlagworte
Grundkosten, Mietgegenstand
Im RIS seit
06.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2017
Gesetzesnummer
10012450
Dokumentnummer
NOR40194230